5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder der Literatur noch den Materialien Hinweise entnommen werden könnten, wonach im Rahmen von Art. 369 Abs. 4 StPO die Beschwerde ausgeschlossen oder deren Zulässigkeit fraglich wären, stattdessen ein erneutes Gesuch um neue Beurteilung in Erwägung gezogen werden müsse. Das klare Gegenteil ist der Fall.