Verpasst die verurteilte Person aber diese 10-tägige Frist – etwa weil sie nach Zustellung des Abwesenheitsurteils einen Unfall erleidet – steht es ihr offen, mittels Art. 94 StPO die Fristwiederherstellung zu beantragen (RIE- DO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 93 zu Art. 94 StPO).