94 Abs. 5 StPO für das Abwesenheitsverfahren einen Vorbehalt. Dieser Vorbehalt bezieht sich indessen nur auf «verpasste Termine» und nicht auf «verpasste Fristen» und ist so zu verstehen, dass die verurteilte Person im Anschluss an ein Abwesenheitsurteil nicht über die Wiederherstellung eine neue Hauptverhandlung «provozieren» kann, sondern – will sie eine erneute Hauptverhandlung – innert 10 Tagen nach Zustellung des Abwesenheitsurteils ein Gesuch um neue Beurteilung einzureichen hat (Art. 368 Abs. 1 StPO). Verpasst die verurteilte Person aber diese 10-tägige Frist – etwa weil sie nach Zustellung des Abwesenheitsurteils einen Unfall erleidet – steht es ihr offen, mittels Art.