Aus dem Umstand, dass auch die Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO als möglicher Rechtsbehelf von der Lehre erwähnt wird, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, es bestehe eine Unsicherheit betreffend das zulässige Rechtsmittel bzw. den zulässigen Rechtsbehelf gegen einen Entscheid im Sinn von Art. 369 Abs. 4 StPO. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Art. 94 StPO nicht nur bei verpassten Fristen Anwendung findet, sondern auch bei verpassten Terminen (Abs. 5 dieser Bestimmung). Zwar enthält Art. 94 Abs. 5 StPO für das Abwesenheitsverfahren einen Vorbehalt.