stattfindet (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2735). Gleiches tun GOLDSCHMID (in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 365 zu Art. 369 StPO) und SCHMID (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts N. 1413) sowie die BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAFPROZESSRECHTS (BBl 2006 1085 ff., 1302 [nachfolgend: BOTSCHAFT]). Damit ist aber einzig gemeint, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Verurteilten bzw. Gesuchstellers neu verhandelt, sondern das ursprüngliche Abwesenheitsurteil bestehen bleibt.