ausgenommen davon sind einzig verfahrensleitende Entscheide, was vorliegend nicht weiter von Interesse ist. MAURER hält vor diesem Hintergrund zu Recht fest, dass gegen einen Entscheid gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO die Beschwerde offen steht und ein zweites Gesuch um neue Beurteilung im Fall des Nichterscheinens im neuen Verfahren ausgeschlossen ist (MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 369 StPO). Auch GUIDON verweist auf den Beschwerde-