4.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht hinsichtlich der Frage, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gegen einen Entscheid im Sinn von Art. 369 Abs. 4 StPO ergriffen werden muss, keine (offensichtlich) unklare Rechtslage. Es kann hier auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid BK 16 549 vom 28. Februar verwiesen werden (E. 4.2): Die Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Entscheid gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO zulässig ist, kann ohne Weiteres beantwortet werden.