Auch die Botschaft äussere sich nicht zur Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf bei einem erneuten, entschuldigten Fernbleiben ergriffen werden könne und müsse. Abgesehen davon wäre die Botschaft zwar bei der Auslegung zu beachten, sie sei aber keineswegs bindend. Würden alle Gesetze nur der Botschaft entsprechend ausgelegt, so könnte nicht mehr von einer Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative gesprochen werden.