368 StPO, wonach eine neue Beurteilung verlangt werden könne. Bezüglich des Rechtsmittels der Beschwerde sei ebenfalls nicht klar, ob diese auch gegen einen ablehnenden Entscheid gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO möglich sei, verwende vorgenannte Bestimmung doch den Sonderbegriff «ablehnen». Damit könne möglicherweise gemeint sein, dass gar keine Beschwerde zulässig sein soll. Auch die Botschaft äussere sich nicht zur Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf bei einem erneuten, entschuldigten Fernbleiben ergriffen werden könne und müsse.