Letztere sei deshalb abwegig, weil sich Art. 94 StPO gemäss Wortlaut ausschliesslich auf «Fristen» beziehe. Ferner habe es das Regionalgericht unterlassen, sich mit der Meinung SUMMERS auseinanderzusetzen. Dieser halte fest, dass betreffend Säumnis der Verhandlung zum Gesuch um neue Beurteilung die allgemeinen Regeln gelten würden. Zu den allgemeinen Regeln gehörte auch Art. 368 StPO, wonach eine neue Beurteilung verlangt werden könne.