3 Weshalb von einer offensichtlich unklaren Rechtslage ausgegangen werden müsse, begründet er – wie bereits im Beschwerdeverfahren BK 16 549 – zusammengefasst damit, dass die entscheidende Frage auch in der Lehre nicht einheitlich beantwortet werde. So werde zum einen die Revision erwogen, zum anderen auch die «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» (Fristwiederherstellung). Letztere sei deshalb abwegig, weil sich Art. 94 StPO gemäss Wortlaut ausschliesslich auf «Fristen» beziehe.