Bei offensichtlich unklarer Rechtslage dürfe dem Rechtsanwalt nicht entgegengehalten werden, er hätte bei Beachtung minimaler Sorgfaltsvorschriften die Nichtzulässigkeit eines erneuten Gesuchs um neue Beurteilung erkennen müssen. Unter minimalen Sorgfaltsvorschriften eines Anwalts wäre vielmehr das Nichtbeachten einer Frist oder ähnliches zu verstehen.