Begründet wird diese Doppelspurigkeit vom Beschwerdeführer damit, dass die Rechtslage hinsichtlich des zulässigen Rechtsmittels/Rechtsbehelfs – im Gegensatz zur Ansicht des Regionalgerichts – nicht eindeutig sei. Es bestünden keine höchstrichterlichen Entscheide zur Frage des zulässigen Rechtsmittels/Rechtsbehelfs. Bei offensichtlich unklarer Rechtslage dürfe dem Rechtsanwalt nicht entgegengehalten werden, er hätte bei Beachtung minimaler Sorgfaltsvorschriften die Nichtzulässigkeit eines erneuten Gesuchs um neue Beurteilung erkennen müssen.