4.2 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer, amtlicher Verteidiger des Verurteilten, im Anschluss an ein – wegen erneuten unentschuldigten Fernbleibens an der Gesuchsverhandlung – abgelehntes Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils nicht nur Beschwerde ein, sondern stellte gleichzeitig ein erneutes Gesuch um neue Beurteilung. Begründet wird diese Doppelspurigkeit vom Beschwerdeführer damit, dass die Rechtslage hinsichtlich des zulässigen Rechtsmittels/Rechtsbehelfs – im Gegensatz zur Ansicht des Regionalgerichts – nicht eindeutig sei.