Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Kritik gestossen, da mit einer solchen Kostenauflage die Wertung eines Haftungsprozesses vorweggenommen wird, ohne die Abläufe und Entscheidungen im Innenverhältnis zwischen Klient und Anwalt vorgängig abgeklärt zu haben. Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand ist daher nur auf dessen offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken bzw. zurückhaltend anzuwenden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, N. 13 zu Art. 417 StPO, mit Hinweisen; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.