Auf dieses trat das Regionalgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 nicht ein, unter Auflage der Verfahrenskosten an den amtlichen Verteidiger. Gegen den Kostenentscheid erhob der amtliche Verteidiger, Rechtanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), in eigenem Namen Beschwerde. Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 3. und 11. Januar 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.___