Da A.________ am 19. Oktober 2016 nicht zur Verhandlung erschien, schloss das Regionalgericht auf unentschuldigtes Fernbleiben und lehnte das Gesuch um neue Beurteilung – unter Kostenauflage an den Gesuchsteller – ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass das Abwesenheitsurteil vom 30. Juli 2015 bestehen bleibe. Dagegen reichten sowohl A.________, als auch dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, am 2. bzw. 3. November 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerden ein (Verfahren BK 16 456).