6 Dass das Regionalgericht auf das erneute Gesuch um neue Beurteilung nicht eingetreten ist, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Der amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote wie folgt bestimmt: