5 dieser pauschal gehaltenen Formulierung genau meint, lässt sich damit mit Blick auf die übrigen Lehrmeinungen und unter Berücksichtigung der Systematik der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel jedenfalls nicht schliessen, es stehe dem Beschwerdeführer offen, ein neues Gesuch um neue Beurteilung einzureichen, zumal ja eben gerade nicht ein neues Abwesenheitsurteil ergangen ist. Aus dem Umstand, dass auch die Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO als möglicher Rechtsbehelf von der Lehre erwähnt wird, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, es bestehe eine Unsicherheit betreffend das zulässige Rechtsmittel bzw.