Dies deshalb, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Zutreffend ist die vom Beschwerdeführer zitierte Kommentarstelle von SUMMERS, wonach betreffend Säumnis an der neu angesetzten Verhandlung die «allgemeinen Regeln» gelten würden (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 369 StPO). Diese Textstelle erlaubt aber ebenfalls nicht, auf Rechtsunsicherheit zu schliessen. Es kann offen bleiben, was die Autorin mit