369 Abs. 4 StPO zu ergreifen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin nimmt der Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung eindeutig Stellung und verweist auf den Beschwerdeweg (S. 241). Dass Gesetzesmaterialien bei der Beurteilung rechtlicher Fragen herangezogen werden, kann wohl nicht beanstandet werden. Selbst wenn sie nicht allein entscheidend sind, kommt ihnen doch gerade bei neueren Texten – worunter die StPO fällt – eine besondere Bedeutung zu. Dies deshalb, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen.