, 1302 [nachfolgend: BOTSCHAFT]). Damit ist aber einzig gemeint, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Verurteilten bzw. Gesuchstellers neu verhandelt, sondern das ursprüngliche Abwesenheitsurteil bestehen bleibt. Darüber, welches Rechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung offen steht, äussern sie sich nicht. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, es bestehe Unsicherheit über die Frage des Rechtsmittels. Aus dem Umstand, dass sich die BOTSCHAFT tatsächlich nicht explizit zur Frage äussert, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gegen einen Entscheid im Sinn von Art. 369 Abs. 4 StPO zu ergreifen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.