MAURER hält vor diesem Hintergrund zu Recht fest, dass gegen einen Entscheid gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO die Beschwerde offen steht und ein zweites Gesuch um neue Beurteilung im Fall des Nichterscheinens im neuen Verfahren ausgeschlossen ist (MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 369 StPO). Auch GUIDON verweist auf den Beschwerdeweg (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 164). RIEDO/FIOLKA/NIGGLI halten fest, dass im Fall des Nichterscheinens kein zweites Abwesenheitsverfahren stattfindet (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2735).