4 vermag das Vorgehen bzw. die vom amtlichen Verteidiger genannten Unsicherheiten nicht zu begründen. Im Zentrum steht vorliegend die Verfügung vom 19. Oktober 2016, mit welcher das Regionalgericht das gegen das Abwesenheitsurteil vom 30. Juli 2015 gerichtete Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt und festgestellt hat, dass das vorgenannte Abwesenheitsurteil bestehen bleibe. Art. 393 Abs. 1 Bst.