368 Abs. 3 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet es über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen, wenn die verurteilte Person erneut (der neu angeordneten Hauptverhandlung) unentschuldigt fernbleibt. 4.2 Die Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Entscheid gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO zulässig ist, kann ohne Weiteres beantwortet werden.