4. 4.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung fern, so kann das Gericht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Abwesenheitsurteil fällen. Der verurteilten Person steht im Anschluss die Möglichkeit offen, eine neue Beurteilung zu verlangen (Art. 366 und 368 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils wird abgelehnt, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, aber der ursprünglichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (Art. 368 Abs. 3 StPO).