Abgesehen davon äussere sich die Botschaft nicht zur Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf bei einem erneuten, entschuldigten Fernbleiben ergriffen werden könne und müsse. Mit dem Einwand, wonach es keine dritte «zweite Chance» gebe, verkenne das Regionalgericht schliesslich, dass eine solche eben gerade dann eingeräumt werde, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person an der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht habe erschienen können.