368 StPO, wonach eine neue Beurteilung verlangt werden könne. Die zitierten Kommentierungen und Lehrmeinungen würden sich zudem nicht einheitlich dazu äussern, welches Rechtsmittel zu ergreifen sei. So werde zum einen die Revision erwogen, zum anderen auch die «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» (Fristwiederherstellung). Letztere sei deshalb abwegig, weil sich Art. 94 StPO gemäss Wortlaut ausschliesslich auf «Fristen» beziehe. Schliesslich verbleibe noch die Beschwerde.