3 neue Beurteilung einzureichen. Anders als das Regionalgericht ausführe, sei die entscheidende Frage in der Lehre nicht einheitlich beantwortet worden. SUMMERS halte fest, dass betreffend Säumnis in der Verhandlung zum Gesuch um neue Beurteilung die allgemeinen Regeln gelten würden (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 369 StPO). Zu den allgemeinen Regeln gehörte auch Art. 368 StPO, wonach eine neue Beurteilung verlangt werden könne.