Demgegenüber ist es nicht das Ziel des Neubeurteilungsverfahrens, dem in Abwesenheit Verurteilten ein Mittel in die Hand zu geben, mit welchem er nahezu beliebig den Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn gefällten Urteils verzögern oder gar verhindern kann. Folglich soll die Rechtswohltat in Form der Möglichkeit einer neuen Beurteilung einem in Abwesenheit Verurteilten nur einmal zukommen. Etwas pointiert ausgedrückt gibt es keine dritte „zweite Chance".