80 Abs. 1 StPO). Es existiert somit gar kein (neues) Abwesenheitsurteil, das den Verurteilten zu einer (erneuten) Gesuchseinreichung um Neubeurteilung innert einer zehntägigen Frist berechtigen würde. Folglich ist auf das Gesuch mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.