8. Eine systematische Betrachtung der infrage stehenden Normen führt zum selben Ergebnis. Ein Gesuch um Neubeurteilung nach einem Abwesenheitsentscheid kann vom Verurteilten innert 10 Tagen, nachdem ihm das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, verlangt werden (Art. 368 Abs. 1 StPO). Wird ein Gesuch um Neubeurteilung in Anwendung von Art. 369 Abs. 4 StPO abgelehnt, bleibt das ursprüngliche Abwesenheitsurteil bestehen. Mangels Beurteilung materieller Rechtsfragen handelt es sich bei diesem Entscheid nicht um ein Urteil, sondern um eine Verfügung bzw. einen Beschluss (Art. 80 Abs. 1 StPO).