GOLDSCHMID in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 365). Gleichermassen äussert sich die bundesrätliche Botschaft (BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAF- PROZESSRECHTS, BBI 2005 1085, 1302). Als Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen ablehnende Entscheide infolge Ausbleibens der beschuldigten Person ist gemäss sämtlichen zitierten Autoren, soweit sie sich dazu äussern, die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO und unter Umständen ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss Art. 94 StPO zulässig.