teilung nach Abwesenheitsentscheid gestellt werden kann. In der Lehre wird die Frage einheitlich beantwortet: Wird ein Gesuch um Neubeurteilung abgelehnt, könne kein erneutes Gesuch um neue Beurteilung mehr gestellt werden; auf ein derartiges Gesuch sei nicht einzutreten (statt vieler: BSK StPO-MAURER, 2. Aufl. 2014, Art. 369 N 9; CR CPP-THALMANN, Art. 369 N 14; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 27135; GOLDSCHMID in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 365).