369 Abs. 4 StPO (demgemäss das Abwesenheitsurteil bestehen bleibt, wenn die verurteilte Person erneut [der neu angeordneten Hauptverhandlung] unentschuldigt fernbleibt) ergriffen werden kann. Der angefochtenen Verfügung kann hierzu was folgt entnommen werden: 7. Soweit ersichtlich ist unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) noch kein Entscheid publiziert worden, der sich zur Frage äussert, ob – wie vorliegend geschehen – nach Ablehnung eines Gesuchs um Neubeurteilung infolge Ausbleibens der beschuldigten Person an der neu angesetzten Verhandlung ein erneutes Gesuch um neue Beur-