2 3. 3.1 Streitgegenstand ist die Frage, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gegen einen Entscheid im Sinn von Art. 369 Abs. 4 StPO (demgemäss das Abwesenheitsurteil bestehen bleibt, wenn die verurteilte Person erneut [der neu angeordneten Hauptverhandlung] unentschuldigt fernbleibt) ergriffen werden kann.