Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Regionalgericht, verbunden mit der Anweisung, dass dieses auf das Gesuch einzutreten habe. Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf das Einreichen einer Stellungnahme (3. Januar und 11. Januar 2017). Gegen den Kostenentscheid erhob der amtliche Verteidiger in eigenem Namen und separat Beschwerde (Verfahren BK 16 550).