Es wird aber nicht geltend gemacht, der Beschuldigte habe die Tonbandaufnahme gelöscht, zerstört, beschädigt, vernichtet, beiseitegeschafft oder entwendet. Ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend ausgeschlossen, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Herausgabe des Tonbandes auf dem Rechtsweg zu erzwingen oder gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid ein allfälliges Rechtsmittel zu ergreifen. 4.4 Der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden ist eindeutig nicht erfüllt. Im Übrigen sind keine andern Straftatbestände erkennbar, welche der Beschuldigte durch sein Verhalten hätte erfüllen können.