Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beweismittel unterdrückt zu haben, indem er anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens die Tonbandaufnahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und in den beiden Antwortschreiben unerwähnt gelassen habe. Es wird aber nicht geltend gemacht, der Beschuldigte habe die Tonbandaufnahme gelöscht, zerstört, beschädigt, vernichtet, beiseitegeschafft oder entwendet.