Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen einer Urkunde das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar wäre. Eine Urkunde gilt erst dann als unterdrückt, wenn der Berechtigte ausser Stande ist, von ihr als Beweismittel Gebrauch zu machen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beweismittel unterdrückt zu haben, indem er anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens die Tonbandaufnahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und in den beiden Antwortschreiben unerwähnt gelassen habe.