4 Keine Schrift und kein Zeichen ist die Aufzeichnung auf einem Tonträger (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 110 StGB). Demgemäss handelt es sich bei der durch den Beschuldigten anlässlich der Anzeigenerstattung erstellten Audioaufnahme um keine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb es vorliegend von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement fehlt. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen einer Urkunde das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar wäre.