Am ehesten einschlägig ist der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB. Wegen Urkundenunterdrückung macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 254 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist hierbei eine Urkunde i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB.