BSG 152.01) für das geltend gemachte Delikt einer Ermächtigung durch den Grossen Rat voraussetzen würde. Da wie nachfolgend aufgezeigt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten auszumachen ist, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Einholung einer entsprechenden Ermächtigung abgesehen. 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt ausführte, existiert weder im Strafgesetzbuch noch in der Nebenstrafgesetzgebung ein Tatbestand der «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel». Am ehesten einschlägig ist der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art.