Auf die entsprechenden Ausführungen – welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst – kann daher integral verwiesen werden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Bst. b. StPO i.V.m. Art. 18 des Organisationsgesetzes (OrG; BSG 152.01) für das geltend gemachte Delikt einer Ermächtigung durch den Grossen Rat voraussetzen würde.