Eine Löschung des Tonbandes werde dem Beschuldigten jedoch vorliegend nicht vorgeworfen, weshalb ein tatbestandsmässiges Verhalten ausgeschlossen sei. Im Übrigen seien keine anderen Straftatbestände erkennbar, welche der Beschuldigte mit seinem Verhalten hätte erfüllen können. Hätte der Beschwerdeführer eine anderslautende Beurteilung seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige erreichen wollen, so hätte er dagegen allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen müssen.