Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Unterdrückung von Urkunden bestehe darin, dass dem Beweisführungsberechtigten der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht werde. Dies könne entweder dadurch geschehen, dass durch eine Einwirkung auf die Urkunde deren Beweiseignung aufgehoben (Vernichten, Beschädigen) oder aber dadurch, dass die Urkunde dem Zugriff des Beweisführungsberechtigten entzogen werde (Entwenden, Beiseiteschaffen). Eine Löschung des Tonbandes werde dem Beschuldigten jedoch vorliegend nicht vorgeworfen, weshalb ein tatbestandsmässiges Verhalten ausgeschlossen sei.