3 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme unter anderem vor, dass der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden nicht erfüllt sei, da das Tatobjekt von vornherein nicht als Urkunde qualifiziert werden könne. Selbst bei Annahme einer Urkunde wäre das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Unterdrückung von Urkunden bestehe darin, dass dem Beweisführungsberechtigten der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht werde.