Selbst wenn die Tonbandaufnahme keine Urkunde sei, bleibe der Tatbestand der Unterdrückung klar bestehen. Ihm sei das Aufnahmegerät von der Polizei vor Ort abgenommen worden und somit bestehe nicht die geringste Möglichkeit der Verfälschung der Aufnahme. Stünde die Wahrheitssuche im Vordergrund, hätte auf das Beweismittel zurückgegriffen werden müssen. Der durch das Nichtberücksichtigen entstandene Nachteil sei ein Vorteil für die angeschuldigten Polizisten, weshalb viele der noch immer im Raum stehenden Fragen nie eine Klärung erfahren würden.