Andere Straftatbestände kämen überdies nicht in Betracht. Das Aufzeichnen von nichtöffentlichen Gesprächen sei überdies strafbar (Art. 179ter StGB), weshalb der Beschuldigte im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anzeige gar nicht auf die Tonbandaufzeichnung habe zurückgreifen dürfen. Ohnehin fehle es an einer Ermächtigung des Grossen Rates für die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, die Tonbandaufnahme müsse als Urkunde angesehen werden, da sie eine Beweisfunktion besitze. Selbst wenn die Tonbandaufnahme keine Urkunde sei, bleibe der Tatbestand der Unterdrückung klar bestehen.