3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass das Schweizerische Strafrecht den Tatbestand der «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel» nicht kenne und am ehesten der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden i.S. von Art. 254 StGB in Frage komme. Da die Tonbandaufnahme keine Urkunde darstelle, fehle es von vornherein am Tatobjekt und eine nähere Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen könne unterbleiben. Andere Straftatbestände kämen überdies nicht in Betracht.